Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäft mit Einzelunternehmer Ayoub Mazirh.
SandBad – Ayoub Mazirh
Stand: August 2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen SandBad – Ayoub Mazirh („SandBad“) und seinen Kunden über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Vermittlungs-, Koordinations-, Montage-, Installations-, Reparatur- und sonstige Leistungen.
  2. Kunde kann Verbraucher oder Unternehmer sein.
  3. Art, Umfang, Beschaffenheit, Vergütung und Vertragsstruktur ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot und etwaigen individuellen Vereinbarungen.
  4. Individuelle Vereinbarungen und konkrete Angaben im Angebot haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend und vorrangig die besonderen Bestimmungen des Abschnitts V.
  6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SandBad ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Das jeweilige Angebot und die wirksam einbezogenen AGB bilden gemeinsam die Vertragsgrundlage. Ein zusätzliches gesondertes Kauf-, Montage- oder Werkvertragsdokument ist nicht erforderlich, soweit sich die vereinbarten Leistungen und Vertragspartner aus dem Angebot ergeben.
  2. Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind.
  3. Ein Vertrag kommt insbesondere durch ausdrückliche Annahme, Auftragsbestätigung, Lieferung oder vereinbarten Leistungsbeginn zustande.
  4. Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SandBad diese bestätigt.
  5. Änderungen oder Zusatzleistungen können zu einer Anpassung von Vergütung und Ausführungszeit führen.

II. Warenverkauf und Lieferung

§ 3 Ware, Beschaffenheit, Beratung und Planung

  1. SandBad schuldet ausschließlich die im Angebot ausdrücklich vereinbarte Ware und Beschaffenheit.
  2. Herstellerangaben, Prospekte, Datenblätter, Abbildungen, Zeichnungen, Maße sowie Leistungs-, Verbrauchs- und sonstige Produktdaten stellen keine eigene Garantie von SandBad dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Garantie von SandBad übernommen wird.
  3. Handelsübliche oder technisch bedingte geringfügige Abweichungen bleiben zulässig, soweit die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.
  4. Allgemeine Produktempfehlungen, Herstellerinformationen, überschlägige Berechnungen und technische Hinweise stellen keine Fach-, Werk-, Genehmigungs- oder Ausführungsplanung dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
  5. SandBad darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden oder von Dritten bereitgestellten Maße, Pläne, Berechnungen, Leistungsdaten und sonstigen Angaben ausgehen, soweit deren Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich erkennbar ist.
  6. Eine Prüfung fremder Planungen, Berechnungen oder Vorgaben ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde oder eine zwingende gesetzliche Prüf- oder Hinweispflicht besteht.
  7. Gegenüber Unternehmern obliegt die abschließende Prüfung von Eignung, Dimensionierung, Kompatibilität und Verwendung der Ware für den vorgesehenen Einsatzzweck dem Kunden, soweit SandBad nicht ausdrücklich mit dieser Prüfung oder Planung beauftragt wurde.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
  4. Fracht-, Verpackungs-, Paletten-, Kran-, Entlade-, Einbringungs-, Entsorgungs- und sonstige Nebenleistungen sind nur im vereinbarten Preis enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
  5. Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, ist der Rechnungsbetrag nach Zugang ohne Abzug fällig.
  6. Skonto wird ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
  7. SandBad ist berechtigt, Voraus- und Abschlagszahlungen zu vereinbaren und im gesetzlich zulässigen Umfang zu verlangen.

§ 5 Lieferung, Termine und Annahme

  1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
  3. Liefer- und Leistungsfristen setzen die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher erforderlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
  4. Nicht von SandBad zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, erhebliche Transport-, Logistik- oder Produktionsstörungen sowie nicht von SandBad zu vertretende Lieferausfälle von Vorlieferanten, verlängern die betroffene Leistungsfrist angemessen.
  5. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, soweit SandBad rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die unterbliebene oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten hat.
  6. Bei Baustellenlieferungen hat der Kunde für rechtzeitige Abnahmebereitschaft sowie eine geeignete, tragfähige und gefahrlos erreichbare Zufahrt zu sorgen.
  7. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung lediglich bis zur mit dem eingesetzten Lieferfahrzeug gefahrlos erreichbaren Entladestelle.
  8. Einbringen, Vertragen, Kran-, Hebe- und sonstige weitergehende Transportleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  9. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten, Fehlfahrten, zusätzliche Anfahrten, Lagerungen und sonstige Mehraufwendungen sind zusätzlich zu vergüten.
  10. Mehrwegpaletten, Transportgestelle und vergleichbare Mehrwegverpackungen können gesondert berechnet werden. Eine Gutschrift erfolgt nur nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Rückgabebedingungen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von SandBad gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die jeweilige Ware Eigentum von SandBad.
  2. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen zum erweiterten Eigentumsvorbehalt gemäß § 20 dieser AGB.

§ 7 Warenmängel, Garantien und Kulanz

  1. Für Mängel der von SandBad verkauften Ware gelten die gesetzlichen beziehungsweise gegenüber Unternehmern die nach diesen AGB wirksam abweichend vereinbarten Rechte.
  2. SandBad übernimmt keine freiwillige eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich als „Garantie von SandBad“ bezeichnet wird.
  3. Hersteller-, Lieferanten- und sonstige Drittgarantien bestehen ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers.
  4. SandBad kann die Abwicklung solcher Garantien freiwillig unterstützen. Hierdurch entsteht keine zusätzliche Garantie oder Haftung von SandBad.
  5. SandBad ist bei Beanstandungen zunächst Gelegenheit zur Prüfung und – soweit geschuldet – zur Nacherfüllung zu geben.
  6. SandBad darf Hersteller, Lieferanten und geeignete Fachunternehmen mit Prüfung und Nacherfüllung beauftragen.
  7. Schäden oder Funktionsstörungen, die nicht auf einem von SandBad zu vertretenden Mangel beruhen, insbesondere infolge
    • fehlerhafter Fremdmontage,
    • ungeeigneter Verwendung,
    • Bedienungsfehlern,
    • gewöhnlichen Verschleißes,
    • fehlender erforderlicher Wartung,
    • ungeeigneter Betriebsbedingungen,
    • fehlerhafter Planungen oder Vorgaben Dritter oder
    • nachträglicher Eingriffe Dritter,
    begründen keine Mängelhaftung von SandBad.
  8. Ein freiwilliges allgemeines Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht besteht nicht.
  9. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
  10. Freiwillige Rücknahmen, Gutschriften, Austausch-, Reparatur-, Garantieabwicklungen oder sonstige Kulanzleistungen erfolgen ohne Anerkennung einer über die gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Pflichten hinausgehenden Rechtspflicht.
  11. Kulanzmaßnahmen begründen keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen bei anderen oder zukünftigen Fällen.
  12. Prüfung, Kommunikation oder freiwillige Bearbeitung einer Beanstandung stellen für sich genommen kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar. Gesetzliche Vorschriften über eine Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.

III. Handwerkerservice

§ 8 Handwerkerleistung mit direkter Abrechnung durch den Fachbetrieb

  1. Ist im Angebot ausdrücklich angegeben, dass eine Handwerkerleistung unmittelbar durch einen bezeichneten Fach- oder Meisterbetrieb erbracht und gegenüber dem Kunden abgerechnet wird, kommt der Vertrag über diese handwerkliche Leistung ausschließlich zwischen dem Kunden und diesem Fachbetrieb zustande.
  2. Der Fachbetrieb erbringt die Werkleistung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener fachlicher Verantwortung.
  3. SandBad schuldet hinsichtlich dieser Handwerkerleistung ausschließlich Vermittlung und organisatorische Koordination im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
  4. SandBad darf insbesondere
    • geeignete Fachbetriebe auswählen oder empfehlen,
    • Angebote und Unterlagen übermitteln,
    • Material liefern,
    • Liefer- und Montagtermine abstimmen,
    • Kommunikation koordinieren,
    • Beanstandungen weiterleiten und
    • den organisatorischen Projektablauf begleiten.
  5. Diese Tätigkeiten begründen insbesondere keine Verpflichtung von SandBad zur Herstellung des handwerklichen Werkerfolges, Bau- oder Fachbauleitung, laufenden technischen Überwachung, Abnahme der Werkleistung im Namen des Kunden oder Übernahme einer Generalunternehmer- oder Generalübernehmerverantwortung.
  6. Für die fachgerechte Ausführung sowie Mängel seiner Werkleistung ist der ausführende Fachbetrieb nach Maßgabe des zwischen ihm und dem Kunden bestehenden Vertrages verantwortlich.
  7. Ansprüche wegen Mängeln der handwerklichen Ausführung sind gegenüber dem ausführenden Fachbetrieb geltend zu machen.
  8. SandBad übernimmt keine Garantie für Ausführungsfristen, Verfügbarkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder zukünftige Leistungsbereitschaft des vermittelten Fachbetriebes.
  9. Rechtserhebliche Erklärungen aus dem Werkvertrag, insbesondere Fristsetzungen, Kündigungs-, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, sind unmittelbar gegenüber dem Fachbetrieb abzugeben, sofern SandBad nicht ausdrücklich zur Entgegennahme bevollmächtigt wurde.
  10. SandBad darf Beanstandungen freiwillig entgegennehmen, weiterleiten und deren Bearbeitung koordinieren. Dadurch übernimmt SandBad weder die Werkmängelhaftung noch eine Garantie des Fachbetriebes.
  11. Eine Haftung von SandBad für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen sowie zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

§ 9 Handwerkerleistung über SandBad

  1. Ist im Angebot ausdrücklich angegeben, dass eine Handwerkerleistung über SandBad angeboten oder abgerechnet wird, ist SandBad Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der ausdrücklich vereinbarten Werkleistung.
  2. SandBad ist berechtigt, die tatsächliche handwerkliche Ausführung vollständig durch selbständige und fachlich geeignete Fach- und Meisterbetriebe als Nachunternehmer durchführen zu lassen.
  3. Ein Anspruch auf Ausführung durch eigenes Montagepersonal von SandBad besteht nicht.
  4. Ein Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Nachunternehmers besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. SandBad darf einen vorgesehenen Nachunternehmer durch einen anderen fachlich geeigneten Betrieb ersetzen.
  6. Der Einsatz geeigneter Nachunternehmer stellt für sich genommen keine Abweichung vom geschuldeten Leistungsumfang dar.
  7. Beanstandungen sind gegenüber SandBad anzuzeigen.
  8. SandBad ist berechtigt, Prüfung, Fehlerdiagnose, Nachbesserung, Austausch und sonstige Nacherfüllungsmaßnahmen vollständig durch den ursprünglich eingesetzten oder einen anderen geeigneten Fach- oder Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
  9. Der Kunde hat SandBad grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, bevor er auf Kosten von SandBad ein anderes Unternehmen beauftragt, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung erforderlich ist.
  10. Ein Anspruch auf Durchführung der Nacherfüllung durch eigenes Personal von SandBad besteht nicht.
  11. SandBad übernimmt keine über die gesetzlichen oder ausdrücklich individuell vereinbarten Pflichten hinausgehende freiwillige Garantie für die Werkleistung.
  12. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden gegenüber SandBad bleiben unberührt.

§ 10 Leistungsumfang und Fremdgewerke

  1. Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Waren und Leistungen.
  2. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, Nebenarbeiten und Leistungen anderer Gewerke sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs oder Preises.
  3. Dies gilt insbesondere für Elektro- und Zählerschrankarbeiten, Netzbetreiber- und Versorgerleistungen, Schornsteinfegerleistungen, behördliche Genehmigungen und Freigaben, statische Prüfungen, Erd-, Maurer-, Beton-, Kernbohr- und Abdichtungsarbeiten, Dach-, Maler-, Fliesen- und Trockenbauarbeiten, Gerüste, Kräne und Hebezeuge, Schadstoff- und Asbestsanierungen, Wiederherstellung von Oberflächen sowie Entsorgungsarbeiten.
  4. Die Beschaffung erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben obliegt dem Kunden, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von SandBad übernommen wurde.
  5. Förderfähigkeit, Förderhöhe, Energieeinsparungen, Verbrauchswerte, Wirtschaftlichkeit oder Entscheidungen von Behörden, Netzbetreibern, Förderstellen und sonstigen Dritten werden nur geschuldet oder garantiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 11 Bestand, Zusatzleistungen und Mitwirkung

  1. Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden und Anlagen wird ausschließlich der ausdrücklich vereinbarte Eingriff geschuldet.
  2. Eine vollständige technische Ertüchtigung, Modernisierung oder Mangelfreiheit der übrigen Bestandsanlage wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Für außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vorhandene Mängel, Schäden oder ungeeignete Fremdleistungen haftet SandBad nicht, soweit SandBad diese nicht verursacht oder eine eigene zwingende Prüf- oder Hinweispflicht verletzt hat.
  4. Werden erst nach Vertragsschluss oder während der Ausführung zuvor nicht erkennbare bauliche, technische oder tatsächliche Umstände festgestellt, die zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, gehören diese nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang oder Preis.
  5. Geänderte oder zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie beauftragt werden oder hierfür ein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht.
  6. Unmittelbare Zusatz- oder Änderungsaufträge des Kunden an einen von SandBad eingesetzten Nachunternehmer werden nur dann Bestandteil des Vertrages mit SandBad, wenn SandBad diese bestätigt.
  7. Der Kunde hat rechtzeitig einen geeigneten und sicheren Zugang zum Leistungsort zu gewährleisten.
  8. Der Kunde hat SandBad über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Vorschäden, Schadstoffe, Gebäudemängel, technische Besonderheiten sowie sonstige relevante Gefahren oder Hindernisse rechtzeitig zu informieren.
  9. Erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke müssen rechtzeitig und fachgerecht fertiggestellt sein.
  10. Soweit für die Arbeiten erforderlich und nichts anderes vereinbart wurde, sind vorhandene und geeignete Strom- und Wasseranschlüsse am Leistungsort zur Verfügung zu stellen.
  11. SandBad beziehungsweise der ausführende Fachbetrieb darf die Ausführung bei ungeeigneten, gefährlichen oder nicht vertragsgemäß vorbereiteten Bedingungen bis zur Beseitigung des Hindernisses aussetzen.
  12. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerungen und sonstige Mehraufwendungen sind zusätzlich zu vergüten.

§ 12 Abnahme und Nacherfüllung bei Werkleistungen über SandBad

  1. Eine vertragsgemäß fertiggestellte und abnahmefähige Werkleistung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. SandBad kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
  4. Verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb einer ordnungsgemäß gesetzten Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, treten die gesetzlichen Folgen einer Abnahmefiktion ein.
  5. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn zusätzlich die hierfür erforderlichen gesetzlichen Hinweise in Textform erteilt wurden.
  6. Der Kunde hat SandBad und dem von SandBad bestimmten Fachbetrieb den zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Zugang zu ermöglichen.
  7. SandBad darf die Nacherfüllung vollständig durch einen geeigneten Fach- oder Meisterbetrieb durchführen lassen.
  8. Soweit nach Art des Mangels und den Umständen zumutbar, ist SandBad Gelegenheit zu erforderlichen weiteren Nacherfüllungsversuchen zu geben.
  9. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz bestehen nur unter den hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.

IV. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

§ 13 Verbraucherverträge

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
  2. Gesetzliche Mängelrechte werden durch Hersteller-, Lieferanten- oder sonstige freiwillige Garantien nicht eingeschränkt.
  3. Ein über die gesetzlichen Rechte hinausgehendes freiwilliges Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht besteht nicht.
  4. Eine Verkürzung der gesetzlichen Mängelverjährung bei gebrauchten Waren erfolgt nur, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich gesonderter Information und ausdrücklicher Vereinbarung erfüllt sind.
  5. Besteht bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Verbraucher gesondert hierüber belehrt.
  6. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits innerhalb einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
  7. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.
  8. Beim Versand an Verbraucher richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.

V. Besondere Bestimmungen für Unternehmer

§ 14 Zahlung, Verzug und Sicherheiten

  1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Zugang sofort und ohne Abzug fällig.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem von SandBad angegebenen Konto maßgeblich.
  3. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht unabhängig davon, ob oder wann der Kunde seinerseits von seinem Auftraggeber oder einem anderen Dritten bezahlt wird.
  4. Ist lediglich ein Teil einer Rechnung streitig, bleibt der unstreitige Teil vollständig zur Zahlung fällig.
  5. Skonto kann nur beansprucht werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche sonstigen fälligen Forderungen von SandBad vollständig ausgeglichen sind.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen, gesetzlichen Verzugspauschalen und weitergehenden Verzugsschäden.
  7. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, darf SandBad weitere noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig machen.
  8. Bis zur Stellung einer berechtigt verlangten Sicherheit darf SandBad die weitere Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen.
  9. Gesetzliche Sicherungsansprüche, insbesondere bei Werk- und Bauleistungen, bleiben unberührt.
  10. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
  11. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 15 Preisänderungen gegenüber Unternehmern

  1. Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und verändern sich nach Vertragsschluss die für den Auftrag unmittelbar maßgeblichen Einkaufs-, Hersteller-, Fracht-, Zoll-, Energie- oder vergleichbaren Kosten, darf SandBad den vereinbarten Preis entsprechend der tatsächlich eingetretenen Kostenveränderung angemessen anpassen.
  2. Kostenminderungen werden entsprechend berücksichtigt.
  3. Gleiches gilt, wenn sich eine ursprünglich innerhalb von vier Monaten vorgesehene Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen über diesen Zeitraum hinaus verzögert.
  4. Vom Kunden verursachte zusätzliche Kosten aufgrund einer Verschiebung, Behinderung oder Änderung des vereinbarten Ablaufs sind unabhängig hiervon zusätzlich zu vergüten.
  5. Übersteigt eine nicht vom Kunden verursachte Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettoentgelts, kann der Kunde den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung der Preisänderung kündigen beziehungsweise bei einem Kaufvertrag von diesem Teil zurücktreten.

§ 16 Gefahrübergang, Untersuchung und Mängelanzeige

  1. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Beförderung bestimmte Person auf den Unternehmer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  3. Andere Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Erhalt hinsichtlich Identität, Menge, Transportschäden und erkennbarer Mängel zu untersuchen.
  4. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen.
  5. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung, anzuzeigen.
  6. Die Ware ist vor Einbau oder Weiterverarbeitung in zumutbarem Umfang auf Identität und erkennbare Mängel zu prüfen.
  7. Erkennbare Beanstandungen sind vor Einbau oder Weiterverarbeitung anzuzeigen.
  8. Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Beanstandung so konkret bezeichnen, dass SandBad eine sachgerechte Prüfung ermöglicht.
  9. Unterbleibt eine rechtlich erforderliche rechtzeitige Anzeige, treten die gesetzlichen Folgen ein.
  10. Beanstandete Ware ist, soweit zumutbar, bis zur Klärung aufzubewahren und SandBad beziehungsweise einem von SandBad beauftragten Hersteller, Lieferanten oder Fachbetrieb zur Prüfung zugänglich zu machen.

§ 17 Mängelrechte von Unternehmern bei Waren

  1. SandBad ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
  2. Eine Beauftragung Dritter auf Kosten von SandBad ist grundsätzlich erst zulässig, wenn SandBad zuvor die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hat.
  3. Der Käufer hat SandBad die beanstandete Ware zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  4. Soweit nach Art des Mangels und den Umständen zumutbar und gesetzlich keine besonderen Umstände entgegenstehen, gilt eine Nacherfüllung regelmäßig erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  5. Für neu hergestellte Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  6. Absatz 5 gilt nicht für
    • Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
    • Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    • zwingende Rückgriffsansprüche nach §§ 445a ff., 478 BGB,
    • arglistig verschwiegene Mängel,
    • ausdrücklich übernommene Garantien,
    • Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • zwingende Produkthaftung sowie
    • sonstige Fälle, in denen eine Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen ist.
  7. Bei gebrauchten Waren werden Mängelansprüche ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Absatz 6 gelten entsprechend.
  8. Macht der Kunde wegen eines Endkundenfalls Rückgriffsansprüche gegen SandBad geltend, hat er SandBad unverzüglich sämtliche zur Prüfung erforderlichen verfügbaren Informationen und Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Beanstandungen, Bilder und Prüfberichte, zur Verfügung zu stellen.
  9. Soweit rechtlich und tatsächlich zumutbar, hat der Kunde SandBad Gelegenheit zur Mitwirkung an Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
  10. Freiwillige Kulanzleistungen, Vergleiche, Anerkenntnisse oder sonstige Leistungen des Kunden gegenüber seinem eigenen Kunden begründen ohne vorherige Zustimmung von SandBad keinen über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Erstattungsanspruch gegen SandBad.
  11. Zwingende gesetzliche Rückgriffsrechte bleiben unberührt.

§ 18 Werkleistungen gegenüber Unternehmern

  1. SandBad ist berechtigt, die tatsächliche handwerkliche Ausführung vollständig durch geeignete Fach- und Meisterbetriebe als Nachunternehmer durchführen zu lassen.
  2. Ein Anspruch auf bestimmte Mitarbeiter oder Nachunternehmer besteht nicht, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Unternehmer hat eine fertiggestellte, vertragsgemäße und abnahmefähige Leistung unverzüglich abzunehmen.
  4. SandBad kann hierzu eine angemessene Abnahmefrist setzen.
  5. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  6. Für technisch und wirtschaftlich selbständige, in sich abgeschlossene und nutzbare Teilleistungen kann SandBad eine gesonderte Teilabnahme verlangen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  7. SandBad ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung durch einen von SandBad bestimmten geeigneten Fachbetrieb zu geben.
  8. Soweit nach Art des Mangels und den Umständen zumutbar, ist Gelegenheit zu weiteren erforderlichen Nacherfüllungsversuchen zu geben, bevor weitergehende Rechte ausgeübt werden.
  9. Für Werkleistungen, auf die § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung findet, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Abnahme.
  10. Für Werkleistungen nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, insbesondere Bauwerke und entsprechende Planungs- oder Überwachungsleistungen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  11. Die Verkürzung nach Absatz 9 gilt nicht bei
    • Arglist,
    • ausdrücklich übernommenen Garantien,
    • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • zwingender gesetzlicher Haftung sowie
    • sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen ist.
  12. Gesetzliche Ansprüche von SandBad auf Abschlagszahlungen, Sicherheiten und sonstige Sicherungsrechte bleiben unberührt.
  13. Verlangt SandBad bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung, hat der Kunde diese innerhalb der hierfür gesetzten angemessenen Frist zu leisten.

§ 19 B2B-Stornierung, Kündigung und freiwillige Rücknahme

  1. Bei Kaufverträgen besteht kein vertragliches Stornierungsrecht des Unternehmers.
  2. Eine Vertragsaufhebung oder freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der vorherigen Zustimmung von SandBad.
  3. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
  4. SandBad kann eine Rücknahme insbesondere ablehnen bei
    • Sonderbestellungen,
    • projektbezogen beschafften Waren,
    • Sonderanfertigungen,
    • geöffneten oder nicht wiederverkaufsfähigen Waren,
    • bereits eingebauten oder verwendeten Waren sowie
    • Waren, die Hersteller oder Lieferanten nicht zurücknehmen.
  5. Stimmt SandBad einer Vertragsaufhebung oder Rücknahme freiwillig zu, kann SandBad die Zustimmung von der vollständigen Erstattung der hierdurch verursachten Hersteller-, Beschaffungs-, Storno-, Fracht-, Rückfracht-, Prüf-, Bearbeitungs-, Lager- und sonstigen Kosten abhängig machen.
  6. SandBad kann eine freiwillige Rücknahme zusätzlich von einem im Einzelfall vorab vereinbarten angemessenen Rücknahme- oder Wiedereinlagerungsabschlag abhängig machen.
  7. Bei Werkverträgen bleiben gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden unberührt.
  8. Kündigt der Kunde eine über SandBad laufende Werkleistung vor Fertigstellung, bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche von SandBad für bereits erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen vorbehalten.
  9. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nur in dem gesetzlich erforderlichen Umfang angerechnet.
  10. Bereits beschafftes und nicht anderweitig sinnvoll verwertbares Material sowie nicht vermeidbare Kosten bereits beauftragter Nachunternehmer werden im Rahmen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs berücksichtigt.

§ 20 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von SandBad gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von SandBad.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind ohne Zustimmung von SandBad nicht zulässig.
  4. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderungen an SandBad ab. SandBad nimmt die Abtretung an.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.
  6. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
  7. Bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Gefährdung der gesicherten Forderungen kann SandBad die Einziehungsermächtigung im gesetzlich zulässigen Umfang widerrufen und die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
  8. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück oder Bauwerk eines Dritten eingebaut, tritt der Kunde bereits jetzt seine aus dieser Verwendung gegen den Dritten entstehenden Vergütungsforderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an SandBad ab. SandBad nimmt die Abtretung an.
  9. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware entstehen Sicherungsrechte von SandBad entsprechend dem Verhältnis des Wertes der von SandBad gelieferten Ware zum Wert der übrigen Gegenstände.
  10. Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen sind SandBad unverzüglich mitzuteilen.
  11. SandBad gibt auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 21 Haftung gegenüber Unternehmern

  1. SandBad haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleibt unberührt.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet SandBad insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn, soweit diese nicht vorhersehbare und vertragstypische Folgen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind.
  6. SandBad haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die ausschließlich beruhen auf
    • ungeeigneten Vorgaben des Kunden,
    • fremden Berechnungen oder Planungen,
    • ungeeigneter Dimensionierung durch den Kunden oder Dritte,
    • vom Kunden vorgeschriebenen Materialien oder Produkten,
    • mangelhaften Vor- oder Folgearbeiten anderer Unternehmen,
    • vorhandenen Mängeln von Bestandsanlagen,
    • fehlenden technischen oder baulichen Voraussetzungen am Leistungsort oder
    • nachträglichen Eingriffen Dritter,
    soweit SandBad keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  7. Besteht ein Unternehmer trotz eines in Textform erteilten fachlichen Hinweises oder Bedenkens von SandBad oder des ausführenden Fachbetriebes auf einer bestimmten Ausführung, Vorgabe oder Verwendung, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Risiken, soweit SandBad gesetzlich nicht zwingend hierfür einzustehen hat.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SandBad.

§ 22 Innergemeinschaftliche Lieferungen

  1. Eine Lieferung an einen Unternehmer wird nur dann ohne deutsche Umsatzsteuer als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt und gegenüber SandBad nachgewiesen sind.
  2. Der Kunde hat SandBad rechtzeitig sämtliche hierfür erforderlichen zutreffenden Angaben, insbesondere seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie erforderliche Beförderungs-, Versendungs- und Gelangensnachweise zur Verfügung zu stellen.
  3. Kann die Steuerbefreiung aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Angaben oder Nachweise des Kunden nicht in Anspruch genommen werden, ist SandBad berechtigt, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachzuberechnen.
  4. Vom Kunden schuldhaft verursachte angemessene zusätzliche Verwaltungs- oder Nachweiskosten sind zu erstatten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Unternehmern ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
  3. Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Sitz von SandBad, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von SandBad zuständige Gericht.
  5. SandBad bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  6. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen sowie zwingende Verbraucherschutzvorschriften.
  7. Die VOB/B wird durch diese AGB nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie gilt nur, wenn ihre Anwendung im konkreten Auftrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
  8. Personenbezogene Daten und etwaige Bonitätsprüfungen werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den gesonderten Datenschutzhinweisen von SandBad verarbeitet.
  9. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle unwirksamer oder nicht einbezogener Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

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Stand: Krefeld 15.08.2026